S a t z u n g (2. Änderung)
§ 1
Der Verein führt den Namen Freizeit-Sportverein Sölden 1982 e.V., abgekürzt – FSV Sölden. Er hat seinen Sitz in Sölden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Kinder- und Jugendturnen, Gymnastik für alle Altersgruppen, Mannschaftssport, Kampfsport für Kinder (Karate), Behindertensport im Bereich Bogenschießen, Pflege des Gemeinsinns.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4 §
Der Verein soll Mitglied des Deutschen Turner-Bundes, des Badischen Turner-Bundes, des Badischen Sportbundes und des regional zuständigen Turngaues sein.
§ 5
Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 6
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu leisten.
§ 7
Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und ist spätestens 3 Monate vorher schriftlich dem Vorstand zu erklären.
§ 8
Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereins verstößt, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist Einspruch an den Turnrat zulässig; dessen Entscheidung ist endgültig.
§ 9
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Turnrat.
§ 10
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens eine Woche vorher.
§ 11
Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand – mit Ausnahme des Jugendleiters und Kassenprüfers, legt die Mitgliedsbeiträge fest und entscheidet über Satzungsangelegenheiten und die Auflösung des Vereins.
§ 12
Den Vorstand bilden:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Oberturnwart,
d) der Kassenwart,
e) der Schriftwart,
f) der Pressewart
g) der Jugendleiter
h) der Mitgliederverwalter
i) Beisitzer
Das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden kann einem der Vorstandsmitglieder c – i zusätzlich übertragen werden. Alle Vorstandsposten können mehrfach besetzt werden.
§ 13
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (im Sinne des § 26 BGB). Beide sind für sich allein vertretungsberechtigt.
§ 14
Der Vorstand legt die Richtlinien für die Vereinsarbeit fest. Er ist zuständig für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 15
Die Gruppensprecher / Übungsleiter beraten und unterstützen den Vorstand in der Vereinsarbeit und bilden zusammen mit dem Vorstand den Turnrat.
§ 16
Jede Gruppe wählt ihren Gruppensprecher. Anderenfalls übernimmt der Übungsleiter diese Aufgabe.
§ 17
Über die Sitzungen der Vereinsorgane führt der Schriftwart Protokolle, die von ihm und vom Sitzungsleiter unterschrieben werden.
§ 18
Die Führung der Vereinskasse wird alljährlich von mindestens zwei Kassenprüfern überprüft.
§ 19
Die Mitwirkung der jugendlichen Mitglieder wird in einer besonderen Jugendordnung geregelt, die von der Jugendversammlung verabschiedet wird und nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen darf. Die Jugendversammlung wählt den Jugendleiter.
§ 20
Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung. Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhanden kommen.
§21
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks, geht das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sölden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sölden, den 30. März 2017
1. Vorsitzende
Stellvertr. Vorsitzender
Turnwart
Kassenwart
Schriftwart
Pressewart
Mitgliederverwalter
Jugendleiter
Beisitzer